Diese Informationen erhalten Sie im Folgenden:
Wie bekomme ich eine Verordnung?
Wie verläuft die erste Therapieeinheit?
Wie geht es dann weiter?
Wer trägt die Kosten?
Wie sieht es mit der Kostenübernahme bei Privatversicherungen aus?
Terminabsage!
Wie bekomme ich eine Verordnung?
Eine Verordnung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt. Dies kann ein Kinderarzt, Hals-Nasen-Ohrenarzt, ein Neurologe, ein Phoniater, ein Pädaudiologe, Hausarzt, Kieferorthopäde oder Zahnarzt sein.
Hat Ihr Arzt eine Stimm-, Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen festgestellt, erhalten Sie eine Verordnung (ein Rezept) für eine logopädische Therapie. Diese Verordnung gibt Ihnen die Möglichkeit, sich an eine logopädische Praxis Ihrer Wahl zu wenden.
Wie verläuft die erste Therapieeinheit?
Zur ersten Therapiestunde gehört ein ausführliches Eingangsgespräch. Dies beinhaltet die Anamnese - die Schilderung der Problematik aus der Optik der Betroffenen (Patient, Eltern, Angehörige) - und dient zum persönlichen Kennenlernen.
Wie geht es dann weiter?
Aufbauend auf eine genaue Diagnose erstellen wir eine spezielle, auf die Problematik und die Person abgestimmte, Therapie. Nach Beenden der verordneten Behandlungen (meist 10 Sitzungen) erhält Ihr Arzt einen detaillierten Bericht. Darin werden Verlauf und die Erfolge der Behandlung geschildert und bei Bedarf eine Empfehlung zur Fortsetzung der Therapie gegeben. Der Arzt entscheidet dann, ob eine weitere Verordnung ausgestellt wird.
Wer trägt die Kosten?
Die logopädische Therapie wird in aller Regel von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind dabei von jeglicher Zuzahlung befreit. Bei älteren Patienten ist ein entsprechender Eigenanteil zu entrichten. Dieser umfasst 10,- € Rezeptgebühr und eine Zuzahlung von üblicherweise 10 % pro Therapie.
Wie sieht es mit der Kostenübernahme bei Privatversicherungen aus?
Bei Privatversicherten übernehmen die Versicherer die Kosten in unterschiedlichem Umfang. Deshalb wird vor Beginn der Behandlung eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Terminabsage
Bitte beachten Sie:
unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine oder nicht rechtzeitig abgesagte Termine (24 Stunden vorher) müssen Ihnen privat in Rechnung gestellt werden.